Unsere Sicht einer Prüfungsvorbereitung für den Heilpraktiker für Psychotherapie

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Artikel 1/2017 für VFP Autorin: Dr. Marie Sichtermann

 

Unterricht – ein Freier Beruf oder Gewerbe?

 

1. Was ist was?

 

Sie sind HeilpraktikerIn (im folgenden HP) oder psychologische BeraterIn und haben

 

angefangen, auch Unterricht zu geben, vielleicht in Entspannungsverfahren, einer

 

fernöstlichen meditativen Kampfkunst oder anderen gesundheitlich relevanten Methoden.

 

Oder Sie bieten eine Ausbildung an.

 

Sie wissen natürlich, dass Sie eine Tätigkeit, mit der man Geld verdient, auch anmelden

 

oder die schon erfolgte Anmeldung um diesen neuen Geschäftszweig ergänzen müssen.

 

Damit stehen Sie vor dem Problem, wo Sie diese Anmeldung anbringen sollen – beim

 

Finanzamt oder beim Gewerbeamt? Diese Fragen lässt sich leider nicht eindeutig und

 

glasklar beantworten, sondern eher mit: "Mal so, mal so, es kommt darauf an...." Worauf

 

kommt es an? Zum Glück wenigstens auch auf Ihre Kenntnisse und auf die Einstellung der

 

Behörden in Ihrem Bundesland.

 

Zuerst eine kleine Übersicht, aus der die Unterschiede erkennbar werden:

 

Gewerbe Freier Beruf

 

Anmeldung Gewerbeamt,

 

Gewerbeschein

 

Finanzamt (FA)

 

Mitteilung von Amts wegen an Gewerbeaufsicht, FA,

 

IHK und andere Ämter

 

Mitgliedschaft (Zwangs-) IHK

 

Steuern Gewerbesteuer und

 

Einkommensteuer

 

Umsatzsteuer

 

Einkommensteuer

 

Umsatzsteuer

 

Man sieht auf den ersten Blick, dass freie Berufe mit weniger Verpflichtungen verbunden

 

sind. Doch die Unterschiede sind eher klein und fein, zumal die Gewerbesteuer keine allzu

 

große Belastung für Sie darstellen dürfte (s.u.) Aber immerhin, "freier Beruf" klingt einfach

 

erstrebenswerter, und außerdem möchte man es ja auch richtig machen. Wie geht das?

 

1.1. Unterricht als Ihre zusätzliche Tätigkeit:

 

Ich will vorwegschicken, dass Ihre Tätigkeit als HeilpraktikerIn eindeutig ein Freier Beruf,

 

die als psychologische BeraterIn ziemlich eindeutig ein Gewerbe ist. Das lassen wir hier

 

auch so stehen. Dieser Artikel behandelt die Frage, wie und wo Sie eine alleinige oder

 

auch zusätzliche Unterrichtstätigkeit anzumelden haben.

 

Wenn Sie eine Heilpraxis haben, ist die Anmeldung eines neuen Geschäftszweiges

 

"Unterricht" dann erforderlich, wenn er mehr als nur gelegentlich oder geringfügig ist. Denn

 

Unterricht wird in etlichen Gesetzen anders behandelt: Seminare und Kurse sind nicht wie

 

Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit, sind aber rentenversicherungspflichtig.

 

Deswegen müssen Sie auch in Ihren Aufzeichnungen zur Vorbereitung der

 

Steuererklärung diese Bereiche trennen. Doch das ist ein anderes Thema.

 

b) Wenn Sie als psychologische BeraterIn bereits ein Gewerbe angemeldet haben,

 

entsteht die Frage, ob und wo Sie eine zusätzliche Unterrichtstätigkeit anmelden sollten.

 

Darauf gehe ich am Ende unter Punkt 9 ein.

 

1.2. Nun zurück zur Natur des Unterrichtens

 

Werfen Sie mit mir einen tiefen Blick in die gesetzlichen Grundlagen:

 

Zuerst schauen wir ins Einkommensteuergesetz (EStG), das modern und einigermaßen

 

verständlich ist. Dort finden wir in § 15 die Definition des Begriffes Gewerbe und die

 

Regelung der Ausnahmen. "Gewerbe" einerseits und "freier Beruf" andererseits stehen in

 

einem Regel- Ausnahmeverhältnis zueinander. Wer selbständig ist, betreibt in der Regel

 

ein Gewerbe, wenn nicht eine der Ausnahmen greift, zu denen die freien Berufe gehören.

 

Hier finden Sie die Ausschnitte, die für Sie von Belang sind:

 

Zuerst die Regel:

 

§ 15 Abs. 1, S.2 EStG: " Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der

 

Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am

 

allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die

 

Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung

 

eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist."

 

Was ein freier Beruf ist, erfahren wir in

 

§ 18 Abs. 1 Nr.(1) EStG: " Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

 

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

 

2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

 

künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die

 

selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare,

 

Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,

 

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten

 

Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,

 

Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

 

3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich

 

tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung

 

ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig

 

wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer

 

leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

 

Abs. 2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um

 

eine vorübergehende Tätigkeit handelt."

 

Daraus könnten wir folgendes entnehmen:

 

Entspannung, Braingym, Achtsamkeit, was immer Sie als Thema haben, es wird

 

unterrichtet und müsste demnach ein freier Beruf sein. Auch wenn Sie als LehrerIn für z.B.

 

Stressreduktion eine Ausbildungsschule mit MitarbeiterInnen betreiben, bleiben Sie – so

 

der Satz 3 - FreiberuflerIn. Leider sind wir damit noch nicht am Ende.

 

Denn es gibt auch noch die Gewerbeämter, die nicht ins Einkommensteuerrecht schauen,

 

sondern in die ehrwürdige Gewerbeordnung (GewO) von 1869. Die GewO verzichtet auf

 

eine Definition des Begriffs "Gewerbe", benennt aber die Ausnahmen in

 

§ 6 GewO "Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und

 

Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das

 

Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände,

 

der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer

 

und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften

 

sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und

 

das Seelotswesen.......".(ausgelassen)

 

Wir lernen hier also den Begriff Unterrichtswesen kennen. Und zu diesem Wesen gehört

 

nach Meinung der Gewerbeämter und der Verwaltungsgerichte nicht, was nicht höher

 

geistig ist. Und darüber lässt sich nach dieser Meinung auch nicht streiten. Denn die

 

Ämter interpretieren in den § 6 GewO hinein, dass hier nur Dienstleistungen "höherer Art"

 

gemeint seien, und somit auch der Unterricht in einem "höher geistigen" Fach gegeben

 

werden müsse. Das OVG Münster entschied zum Leidwesen aller Yogalehrenden im

 

Jahre 2001*, "freie Berufe seien freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische

 

Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung

 

erfordern." Und diese "höherer Bildung" werde durch ein abgeschlossenes Hochschul- oder

 

Fachhochschulstudium erworben.

 

Dies steht so nicht in der GewO und nicht im EStG, ist aber ständige Rechtsprechung der

 

Verwaltungsgerichte. Es ist halt einfach für Ämter und Gerichte, immer die alten

 

Entscheidungen wieder und wieder zu zitieren.

 

Es sind aber nicht nur die Gewerbeämter und Gerichte, die mit dem Begriff "höherer Art"

 

hantieren. Auch das "Institut für Freie Berufe in Nürnberg" definiert die freien Berufe so:

 

„Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher

 

Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und

 

fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der

 

Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“

 

Hier wird dann offen gelassen, was die "höhere Art" bedeuten soll.

 

Im Großen und Ganzen halten sich die Finanzämter (FA) aber im Unterrichtswesen, auch

 

bei Entspannung usw., an § 18 EStG. Wenn Sie sich dort mit ihrer Tätigkeit als

 

EntspannungstrainerIn, AikidolehrerIn o.ä. oder auch einfach als "DozentIn in der

 

Erwachsenenbildung" anmelden, könnte es hilfreich sein, wenn Sie dazuschreiben:

 

"(Freier Beruf)"- damit das schon mal klar ist!

 

Es kommt nur selten vor, dass ein FA Menschen, die QiGong, Aikido, Kendo oder

 

Stressreduktion lehren mit der Anmeldung ans Gewerbeamt verweist, und wenn, dann

 

lässt sich sicher darüber noch reden.

 

Gehen Sie aber zuerst zum Gewerbeamt (Gemeinde oder Landkreis), so wird Ihre

 

Anmeldung dort in aller Regel entgegengenommen und Sie erhalten einen

 

Gewerbeschein. Höchst selten lehnt ein Gewerbeamt die Anmeldung ab mit der

 

Begründung, es handele sich um einen freien Beruf, der beim FA anzumelden sei. Doch

 

auch das kommt vor.

 

Nach unserer Erfahrung geschieht es vor allem in den Bundesländern Bayern, Baden-

 

Württemberg, Sachsen und Thüringen und neuerdings in Hamburg, dass Gewerbeämter

 

von sich aus bei Lehrenden anrufen und diese – mal mehr mal weniger höflich – darauf

 

aufmerksam machen, dass sie versäumt hätten, ihr Gewerbe anzumelden. Es mag auch

 

in anderen Bundesländern vorkommen und in diesen Ländern auch nicht flächendeckend.

 

Manchmal wird uns berichtet, dass so ein Anruf mit der Bedrohung von einem Bußgeld in

 

Höhe von 100 € für jedes nicht angemeldete Jahr verbunden sei.

 

Was sollten Sie dann tun?

 

Bleiben Sie ruhig und argumentieren Sie, Sie hätten sich im Gesetz klug gemacht und

 

wären auf § 18 EStG gestoßen, aus dem sich lesen ließe, dass Ihr Unterricht ein freier

 

Beruf sei. Sie können sich dann ein wenig mit dem Gewerbeamt herumstreiten, letztlich

 

sollten Sie aber der Aufforderung folgen, denn einen Streit vor Gericht würden Sie

 

wahrscheinlich verlieren, weil es schon eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema

 

gibt. Um die Bußgeldzahlung würden Sie aber herumkommen, denn woher sollen Sie

 

wissen, dass die FA und die Gewerbeämter unterschiedlicher Ansicht sind, wenn es um

 

die Einordnung Ihrer Methode als freiberufliche Unterrichtstätigkeit geht?

 

Wenn Sie sich nun fragen, woher das Gewerbeamt weiß, dass Sie Unterricht geben,

 

kommen Sie wahrscheinlich bald auf die Antwort: Die Nachbarn, die sich darüber ärgern,

 

dass Ihre Kundschaft ihre Autos vor deren Häusern parkt, rufen gern mal beim

 

Gewerbeamt an. Es kommt sicher auch vor, dass die Leute auf dem Amt Homepages und

 

Eintragungen in Datenbanken durchforsten und Sie dabei entdecken.

 

2. Die übrigen Definitionsmerkmale in § 15 EStG (s.o.)

 

Lesen Sie oben noch einmal nach. Zum Begriff des Gewerbes gehört noch mehr:

 

- Nachhaltigkeit,

 

- die Absicht, Gewinn zu erzielen und

 

- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.-

 

Diese Merkmale gelten für Gewerbe und freie Berufe gleichermaßen, gehen Sie also in

 

jedem Falle etwas an.

 

2.1. Nachhaltigkeit

 

Damit sind alle Unternehmungen aus dem Gewerbebegriff ausgenommen, die nur

 

gelegentlich oder gänzlich privat erfolgen. Hier folgen einige Beispiele: Sie verkaufen Ihr

 

altes Fahrrad oder Ihr Auto – niemand käme auf die Idee, dass das anmeldepflichtig sei.

 

Oder Sie bekommen von einer Freundin, die an einem Seminar teilnimmt, Geld für 2

 

Übernachtungen und geben ihr auch eine Quittung – da fehlt die Nachhaltigkeit und Sie

 

melden kein Beherbergungsgewerbe an.

 

Wenn Sie als EntspannungstrainerIn dann und wann in einem Seminar einige Matten

 

verkaufen oder ab und zu ein paar Meditationskissen, dann machen Sie sich darüber

 

keine Gedanken - diesem Handel fehlt es an Nachhaltigkeit.

 

Wenn Sie einen halbjährigen Achtsamkeitskurs in Ihrem Haus anbieten, so ist das

 

nachhaltig genug – lesen Sie oben bitte § 18 Abs. 2 EStG.

 

Anders ist es jedoch, wenn Sie den Verkauf von Matten, Kissen, Stöcken und anderem

 

Zubehör auf den Webseiten bewerben und einen größeren Vorrat bestellen, um ihn nach

 

und nach mit Gewinn weiter zu verkaufen. Ob Sie eine Tätigkeit als Gewerbe anmelden

 

müssen, wird also auch eine Frage des Umfangs sein. Tatsache ist, dass keine Behörde

 

oder Kammer Interesse hat, einen Mini-Handel zu beaufsichtigen und zu verwalten. Es

 

gibt aber keine allgemein gültige in Euro und Cent festgelegte Bagatellgrenze – sondern

 

es wird geschaut, ob Sie sich nachhaltig auf Dauer mit der Tätigkeit befassen.

 

2.2. Bei der Gewinnerzielung reicht die gute Absicht. Ist Ihre Tätigkeit von vornherein als

 

Ehrenamt ohne Gewinn geplant, liegt weder ein Gewerbe noch ein freier Beruf vor. Wollen

 

Sie aber Gewinn machen und es gelingt Ihnen nicht, sondern Sie fahren statt dessen

 

einen Verlust ein, so haben Sie dennoch ein Gewerbe bzw. einen freien Beruf, wenn auch

 

schlecht geplant. Denn es zählt, wie gesagt, die Absicht. Und woher kennen die Ämter

 

Ihre Absichten? Von Ihnen - nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie vom Finanzamt einen

 

"Bogen zur steuerlichen Erfassung", da werden Sie gefragt, wie hoch Ihr Jahresgewinn

 

voraussichtlich sein wird. Mit der Antwort legen Sie Ihre Pläne offen.

 

2.3. Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

 

Wenn Sie Angebote machen, die über die engere Familie und eine Haus- oder

 

Hofgemeinschaft hinausgehen, wenn Sie sich also an eine Vielzahl von Menschen richten,

 

nehmen Sie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.

 

3. Zeitpunkt der Anmeldung

 

Wann wird das Gewerbe oder der freie Beruf angemeldet?

 

Die GewO ist da eindeutig: Die "Anzeigepflicht" regelt

 

§ 14: § (1) "Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer

 

Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der

 

zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. ....Das Gleiche gilt, wenn

 

1. der Betrieb verlegt wird,

 

2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen

 

ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich

 

sind, oder

 

3. der Betrieb aufgegeben wird."

 

Sie können diese Vorschrift entsprechend auf die Anmeldung eines freien Berufes

 

anwenden: Sobald Sie eine Unterrichtstätigkeit aufnehmen, mit der Sie Geld einnehmen

 

wollen, schreiben Sie dem Finanzamt einen Brief oder eine Email mit etwa diesem Text:

 

"Ich habe eine (nebenberufliche) Tätigkeit in einem freien Beruf aufgenommen als

 

YogalehrerIn (oder DozentIn in der Erwachsenenbildung)." Wenn Sie Ihre Tätigkeit als

 

Gewerbe anmelden, erfährt das FA über das Gewerbeamt davon. Danach erhalten Sie

 

vom FA den schon genannten "Erfassungsbogen", in dem Sie Fragen zu Ihrer Tätigkeit,

 

Ihren Gewinn- und Umsatzerwartungen auszufüllen haben. Daraufhin werden Sie

 

möglicherweise eine neue Steuernummer für Ihren Betrieb bekommen.

 

Das hängt davon ab, ob Sie schon eine Steuernummer haben, ob Sie an einem anderen

 

Ort als Ihrem Wohnort Ihre Unterrichtstätigkeit aufnehmen, ob Sie verheiratet sind und von

 

manchem mehr. Warten Sie es ab. Solange benutzen Sie die Steuernummer, die Sie

 

schon haben.

 

4. Gewerbe aufgrund der Organisation

 

Lesen Sie bitte oben noch einmal den § 18 Abs.1 Nr.1 Satz 3. Auch Lehrende, die

 

Angestellte beschäftigen, behalten ihren freien Beruf, wenn sie "auf Grund eigener

 

Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig " werden. Das ist jedenfalls so, wenn

 

Sie selbst TrainerIn oder LehrerIn sind und sich auch am Unterricht beteiligen. Falls eine

 

Einrichtung oder Schule von einer berufsfremden Person ausschließlich mit abhängig

 

Beschäftigten oder Honorarkräften betrieben wird, liegt ein Gewerbe vor. Zwischen diesen

 

beiden Varianten mag es Fälle geben, die nicht ganz klar sind. Das wäre dann mit dem

 

FA, dem Gewerbeamt oder IHK abzuklären.

 

5. Wozu braucht man die Steuernummer?

 

Bitte nicht für Ihre Homepage! Steuernummern gehören zu den sensiblen Daten, die man

 

nicht der ganzen Welt auf die Nase bindet. Die Steuernummer muss nur auf den

 

Rechnungen angegeben werden, die den Betrag von 150,00 € übersteigen.

 

Außerdem brauchen Sie die Nummer natürlich für die Steuererklärung.

 

6. Vorlage einer Gewerbeanmeldung

 

Wenn Sie im Großhandel einkaufen möchten, wird die Metro oder der Handelshof oder der

 

Büroversand von Ihnen die Vorlage einer Gewerbeanmeldung verlangen. Sie können

 

statt dessen auch mit einer Bestätigung des Finanzamtes nachweisen, dass Sie

 

selbständig einen Freien Beruf ausüben und beim Finanzamt angemeldet sind.

 

Dasselbe gilt, wenn man Sie in irgendeinem anderen Zusammenhang nach der Vorlage

 

der Gewerbeanmeldung fragt.

 

7. Irrtümer, FAQ

 

7.1. Oft wird angenommen, nur Gewerbetreibende müssten Umsatzsteuer zahlen, Das

 

stimmt nicht, für die Umsatzsteuer ist es egal, ob ein Gewerbe oder ein Freier Beruf

 

vorliegt.

 

Manchmal treffen wir Menschen, die glauben, nur Gewerbetreibende müssten überhaupt

 

irgendwelche Steuer zahlen, Freiberufler hingegen nicht. Da ist nun gar nichts dran, das

 

ist natürlich völlig falsch.

 

7.2. Was unterscheidet "Kleingewerbe" und "Kleinunternehmen"?

 

a) "Kleingewerbe" ist ein Begriff aus dem Handelsrecht. So bezeichnet man gemeinhin

 

einen Gewerbebetrieb, der zu klein und einfach ist, um nach § 1 HGB ein

 

"Handelsgewerbe" zu werden

 

b) Das "Kleinunternehmen" ist eine Figur aus dem USt-Recht. Alle Unternehmen, die in

 

einem Kalenderjahr weniger als 17.500 € Umsatz (= Einnahmen vor Abzug der Kosten)

 

haben, werden in § 19 UStG als Kleinunternehmen bezeichnet und sind im folgenden Jahr

 

nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt für Gewerbe und freie Berufe gleichermaßen!

 

8. Die Gewerbesteuer

 

Hauptsächlich ist es wegen der Gewerbesteuer interessant, sich auf die Seite der freien

 

Berufe zu schlagen. Denn die Gewerbesteuer stellt schon wegen des komplizierten

 

Verfahrens eine Belastung dar.

 

Zunächst die guten Nachrichten:

 

a)EinzelunternehmerInnen und GesellschafterInnen von Personengesellschaften

 

genießen bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 GewStG). Dabei ist

 

der Gewerbeertrag gemeint, der in etwa gleichbedeutend mit dem Gewinn ist. Damit

 

können sich alle, die eine Unterrichtstätigkeit im Nebenberuf ausüben und ein Gewerbe

 

anmelden mussten, wahrscheinlich entspannt zurücklehnen. Aber nicht zu entspannt.

 

Denn eine Gewerbesteuererklärung müssen auch die Gewerbetreibenden abgeben, die

 

unter dem Freibetrag liegen. Ob die Finanzämter auf einer solchen Null-Erklärung

 

bestehen, ist eine andere Frage.

 

b) Eben dieser oben genannte Personenkreis kann die Gewerbesteuer auf die

 

Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG). Wenn Sie dieses gesetzgeberische Kunstwerk

 

mit eigenen Augen sehen wollen, rufen Sie die Seite www.gesetze-im-internet.de auf, da

 

finden Sie jeden §.

 

Die schlechten Nachrichten:

 

Bevor Sie die Gewerbesteuerbelastung auf die Einkommensteuer anrechnen können,

 

müssen Sie erst einmal die Gewerbesteuererklärung abgeben und den Bescheid des FA

 

abwarten, der Auskunft über Ihre Gewerbesteuerlast gibt.

 

Das alles können LaiInnen nicht bewältigen. Dass jede Gemeinde eigene Hebesätze hat,

 

ist dabei noch das geringere Problem. Wenn Sie wirklich einen Blick auf § 35 EStG

 

geworfen haben, wird Ihnen klar, warum Ihnen niemand mal eben erklären kann, wie viel

 

Gewerbesteuer Sie wohl zu zahlen hätten und wie das alles funktioniert. Wir auch nicht.

 

Wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben und mehr als 24.500 € Jahresgewinn

 

verzeichnen, dann brauchen Sie eine kompetente Steuerberatung vor Ort.

 

Und sollten Sie doch Gewerbesteuer zahlen müssen, noch etwas: Die

 

Gewerbesteuerbeträge sind schon seit 2007 keine abziehbaren Betriebsausgaben mehr

 

4 Abs. 5b EStG).

 

9. Nun zurück zum Ausgang, zu den HP und Psychologischen Beraterinnen:

 

a) HP mit einem bedeutenden Anteil Unterricht:

 

Am besten melden Sie die Unterrichtstätigkeit mit einem Brief ans FA ebenfalls als

 

freiberufliche Tätigkeit an.

 

Dasselbe gilt für diejenigen Beraterinnen, die aus irgendeinem Grund beim Finanzamt als

 

freier Beruf geführt werden.

 

b) Psychologische BeraterIn mit Gewerbeanmeldung:

 

Sie wissen nun, dass das Gewerbeamt Ihren Unterricht ebenfalls als Gewerbe ansieht.

 

Also ist es am einfachsten, die Ausweitung Ihres Betriebes auch dort anzumelden.

 

Aber andererseits können EinzelunternehmerInnen, die ein Gewerbe angemeldet haben,

 

nebenher noch einem freien Beruf ausüben. Insofern wäre es auch möglich, den

 

Unterricht nun beim FA als freien Beruf anzumelden. Wegen der Unsicherheit, ob das

 

Gewerbeamt das anerkennt, halte ich diesen Weg für ziemlich unpraktisch. Aber Sie

 

können ja anderer Ansicht sein, vor allem im Hinblick auf die Gewebesteuer.

 

Wenn aber der Unterricht den größeren Teil Ihrer Tätigkeit ausmacht und Sie kaum noch

 

psychologische Beratung machen, könnten Sie zu dem Ergebnis kommen, das Gewerbe

 

abzumelden und den Unterricht beim Finanzamt als Freien Beruf anzumelden. Die

 

sporadische Beratungstätigkeit liefe dann als ergänzende Tätigkeit zum Unterricht

 

nebenher.

 

Sind Sie jetzt klüger? Was mein einführender Satz: "Mal so, mal so, es kommt darauf

 

an..."bedeutet, ist jetzt hoffentlich ein wenig klarer geworden. Für das Neue Jahr wünsche

 

ich Ihnen heitere Gelassenheit.

 

...................................................................................................................................

 

* OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2001, - Az.: 4 A 4077/00

Artikel vom vfp