Dürfen Heilpraktiker für Psychotherapie homöopathisched Arzneimittel in Ihre Behandlung einbeziehen?

Stellungnahme des VFP e.V. zur Frage:

 

Dürfen Heilpraktiker für Psychotherapie homöopathische Arzneimittel in ihre

 

Behandlung einbeziehen?

 

Immer wieder sind wir von praktizierenden Mitgliedern, die nach bestandener

 

gesundheitsamtlicher Überprüfung die staatliche Zulassung zur Heilkunde – beschränkt auf

 

das Gebiet der Psychotherapie – haben, gefragt worden, ob sie nicht

 

verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel in ihre Behandlung einbeziehen

 

dürfen.

 

1. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wie weit oder eng man „Psychotherapie“

 

definiert.

 

Psychotherapie bezeichnet allgemein die „gezielte professionelle Behandlung psychischer

 

Störungen und/oder psychisch bedingter körperlicher Störungen mit psychologischen Mitteln“. Die

 

dabei angewandten Verfahren, Methoden und Konzepte sind durch verschiedene

 

Psychotherapieschulen geprägt. (Stichwort „Psychotherapie“ im „Lexikon der Psychologie“ von

 

DORSCH: https://portal.hogrefe.com/dorsch/psychotherapie-1/ )

 

In der am gleichen Ort zitierten und oft gebrauchten Definition von Hans Strotzka (1975)

 

heißt es:

 

„P. ist ein bewusster und geplanter interaktioneller Prozess zur Beeinflussung von

 

Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, die in einem Konsensus (möglichst zw. Pat.,

 

Therapeut und Bezugsgruppe) für behandlungsbedürftig gehalten werden, mit psychol. Mitteln

 

(durch Kommunikation), meist verbal aber auch averbal, in Richtung auf ein definiertes, nach

 

Möglichkeit gemeinsam erarbeitetes Ziel (Symptomminimalisierung und/oder Strukturänderung der

 

Persönlichkeit) mittels lehrbarer Techniken auf der Basis einer Theorie des normalen und des

 

pathologischen Verhaltens. I. d. R. ist dazu eine tragfähige emot. Bindung notwendig.“

 

Beide Definitionen heben auf „psychologische Mittel“ als Hauptinterventionsform ab, wobei

 

Strotzka aber auch den „averbalen“ Möglichkeiten ihren Stellenwert – bezogen auf die

 

Hauptziele „Symptomminimalisierung“ und/oder „Strukturveränderung der Persönlichkeit“

 

einräumt. Hier öffnet sich für die Praxis ein weites Feld von Hypnosetherapie über Tanzund

 

Bewegungstherapie, Psychodrama und Psychosynthese, Kunst- und

 

Gestaltungstherapie, Musiktherapie bis hin zu den verschiedenen Formen der

 

Körperpsychotherapie. Während in Deutschland die „Psychotherapie-Richtlinie“ für

 

approbierte Therapeuten lediglich die drei „Richtlinienverfahren“ (Psychoanalyse,

 

Tiefenpsychologie, Verhaltenstherapie) zulässt, gelten z.B. in Österreich und der Schweiz

 

jeweils 23 verschiedene Verfahren als wissenschaftlich anerkannt und als von den dortigen

 

Krankenkassen erstattungsfähig.

 

Rechtliche Regelungen des Begriffs Psychotherapie finden sich außer in den erwähnten

 

Psychotherapie-Richtlinien im Psychotherapeutengesetz. Dort wird jedoch nicht geregelt,

 

was unter „Psychotherapie“ rechtlich zu verstehen ist, sondern nur in welcher

 

eingeschränkten Form Psychotherapie unter das Psychotherapeutengesetz fällt: Das

 

Psychotherapeutengesetz regelt, wer heilkundliche Psychotherapie unter der

 

Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ausüben darf. Und es enthält keine Aussagen über

 

Heilpraktiker, die Psychotherapie ausüben.

 

Das bedeutet: Privatärzte, Heilpraktiker und psychologische Psychotherapeuten ohne

 

Einbindung in das GKV-System sind frei, sehr viel mehr psychotherapeutische Verfahren

 

zum Wohl und Nutzen ihrer Patienten anzuwenden, als die „Psychotherapie-Richtlinie“ das

 

vorgibt.

 

2. Der VFP ließ bereits 2003 in einem Rechtsgutachten die Anwendung nicht

 

verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel während der

 

psychotherapeutischen Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie untersuchen.

 

Schon damals erfolgte auch eine Umfrage bei Aufsichtsbehörden und Ministerien. Die

 

Umfrage wurde im Auftrag des VFP 2011/2012 erneuert und erbrachte ganz überwiegend

 

das Ergebnis, dass das Einbeziehen von homöopathischen Arzneimitteln in die

 

psychotherapeutische Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie zulässig ist.

 

Insgesamt 10 der 16 zuständigen Gesundheits- / Sozialministerien der Bundesländer

 

bestätigten:

 

Heilpraktiker für Psychotherapie unterliegen nicht dem Psychotherapeutengesetz. Ihr

 

Berufsfeld ist deshalb auch nicht auf die anerkannten psychotherapeutischen Verfahren

 

nach § 1 Psychotherapeutengesetz beschränkt (z.B. Sozialministerium Mecklenburg –

 

Vorpommern, 12.9.2003, AZ: IX 302). Zur Standarddiagnostik und -therapie gehören

 

neben den anerkannten psychotherapeutischen Verfahren unter anderem Mal- und

 

Musiktherapie, Körperpsychotherapie, Kinesiologie, Biofeedback, Bioresonanz und

 

Lichttherapie. Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen von ihrem Tätigkeitsfeld und ihrer

 

praktischen Berufsausübung also wesentlich mehr diagnostische und therapeutische

 

Verfahren anwenden als Psychologische Psychotherapeuten.

 

Medizinrechtlich betrachtet besteht deshalb in der Wertigkeit der Psychotherapie kein

 

Unterschied zwischen den Heilpraktikern für Psychotherapie und den sog.

 

Vollheilpraktikern. Für beide ist die Erlaubnis unter dem Aspekt der „Gefahr für die

 

Volksgesundheit“ zu beurteilen. Die „Psychotherapie“ im Verständnis der Heilpraktiker ist

 

deshalb weit umfassender als die der Psychotherapeuten. Auch der unterstützende Einsatz

 

homöopathischer Arzneimittel (z. B. zur Blockadelösung) gehört zum Lehrstoff in der

 

Ausbildung und zum Selbstverständnis der Heilpraktiker für Psychotherapie. Sehr viele

 

Heilpraktiker für Psychotherapie integrieren so die homöopathische Arzneimitteltherapie in

 

ihre praktische Arbeit. Ist die Arzneimitteltherapie final eingebunden in eine

 

psychotherapeutische Behandlung, dient sie der Unterstützung psychotherapeutischer

 

Methoden.

 

Folglich gilt: Werden nicht verschreibungspflichtige geeignete homöopathische Arzneimittel

 

verordnet oder angewendet, ist diese Tätigkeit von der Erlaubnis zur Ausübung der

 

Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie erfasst.

 

3. Welche Homöopathika typischerweise in die Behandlung einbezogen werden können,

 

richtet sich nach dem angewandten psychotherapeutischen Gesamtkonzept (Bayrisches

 

Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, 15.9.2003, AZ

 

3.2/8584-21/107/03). In diesem Fall ist das Einbeziehen der Homöopathika zulässig. Wie

 

jeder Heilpraktiker muss auch der Heilpraktiker für Psychotherapie vor jeder Behandlung

 

prüfen, ob er persönlich hinreichend qualifiziert ist, die vorgesehene Behandlung nach den

 

Standards und Theorien der Medizin durchzuführen. Andernfalls könnte sich eine

 

zivilrechtliche Haftung ergeben. Zutreffend formuliert dies exemplarisch das

 

Sozialministerium Mecklenburg–Vorpommern (a. a. O.): “... teile ich mit, dass nach meiner

 

aufsichtsbehördlichen Auffassung eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte

 

Heilkundeerlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HPG) die Anwendung und

 

Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für den jeweiligen

 

psychotherapeutischen Behandlungsfall grundsätzlich beinhaltet. Unabhängig davon hat

 

der Erlaubnisinhaber, der auch ohne Kenntnisüberprüfung die Erlaubnis etwa als

 

Diplompsychologe erworben haben kann, zu prüfen, ob er fachlich zur Verordnung dieser

 

Arzneimittel einschließlich Kontrolle ihrer Anwendung hinreichend qualifiziert ist, da

 

andernfalls trotz einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde insofern rechtliche Bedenken

 

bestünden.”

 

Mittlerweile gibt es nicht nur entsprechende Weiterbildungsseminare sondern (schon seit

 

1998) :auch spezielle Fachbücher, die sich dem Thema widmen „Die psychologische

 

Bedeutung homöopathischer Arzneien“ (Bd. 1 + 2, ISBN 3933219000 + ISBN 3933219019

 

).

 

4. Weitere Stellungnahmen (in Auszügen):

 

Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landes

 

Baden-Württemberg vom 28.11.2011, AZ: 55-5418-2: „Heilpraktiker/innen dürfen nicht

 

verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen ihrer Therapie anwenden oder verordnen

 

...”

 

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vom 9.11.2011, AZ: 32a-

 

G8584.1-2011/14-2: „Es wird somit für vertretbar gehalten, wenn ein Heilpraktiker mit

 

einer auf dem Gebiet der Psychotherapie eingeschränkten Erlaubnis nicht

 

verschreibungspflichtige Arzneimittel ... im Rahmen der psychotherapeutischen

 

Behandlung verordnet oder empfiehlt.”

 

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin vom 18.11.2011,

 

AZ: I C 24/5317: „Gegen die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch

 

Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes beschränkt auf das Gebiet

 

der Psychotherapie im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung bestehen keine

 

Bedenken.“

 

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

 

vom 3.5.2012, AZ: 22-6401/5 +2#84464/2012: „..., dass wir die Auffassung vertreten,

 

dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis

 

auf dem Gebiet der Psychotherapie nicht verschreibungspflichtige homöopathische

 

Arzneimittel verordnen und anwenden dürfen ...“

 

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz

 

vom 28.11.2011, AZ: 652 80 582: „Daher haben wir keine Bedenken gegen die

 

Verordnung bzw. den Einsatz dieser Präparate.“

 

Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Freistaates Sachsen vom

 

22.11.2011, AZ: 26-5417.00/2: „Die Empfehlung zur Anwendung bzw. die Verordnung

 

nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Heilpraktiker auf dem Gebiet der

 

Psychotherapie unterliegt daher keinen arzneimittelrechtlichen Beschränkungen.“

 

Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.12.2011, AZ: 22-

 

41020/1: „Wir bestätigen, dass im Rahmen der heilpraktischen Psychotherapie die

 

Verordnung und Anwendung nichtverschreibungspflichtiger, homöopathischer Arzneimittel

 

zulässig sind ...“

 

Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein vom

 

6.12.2011, AZ: VIII 414.401 4523-001: „... können nach hiesiger Auffassung nicht

 

verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel in die psychotherapeutische

 

Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker einbezogen werden.“

 

Für Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Bundesländern (Bremen, Hamburg,

 

Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Thüringen) empfehlen wir, wenn sie

 

homöopathische Arzneimittel in ihr psychotherapeutisches Behandlungskonzept

 

einbeziehen wollen, eine direkte Nachfrage bei ihrem zuständigen örtlichen

 

Gesundheitsamt zu stellen – nach Möglichkeit gleich zusammen mit Nachweisen ihrer

 

Fortbildung auf diesem Gebiet.

 

Dr. paed. Werner Weishaupt

 

Heilpraktiker für Psychotherapie und Dozent

 

Präsident des VFP e.V

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme des VFP e.V. zur Frage:

 

Dürfen Heilpraktiker für Psychotherapie homöopathische Arzneimittel in ihre

 

Behandlung einbeziehen?

 

Immer wieder sind wir von praktizierenden Mitgliedern, die nach bestandener

 

gesundheitsamtlicher Überprüfung die staatliche Zulassung zur Heilkunde – beschränkt auf

 

das Gebiet der Psychotherapie – haben, gefragt worden, ob sie nicht

 

verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel in ihre Behandlung einbeziehen

 

dürfen.

 

1. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wie weit oder eng man „Psychotherapie“

 

definiert.

 

Psychotherapie bezeichnet allgemein die „gezielte professionelle Behandlung psychischer

 

Störungen und/oder psychisch bedingter körperlicher Störungen mit psychologischen Mitteln“. Die

 

dabei angewandten Verfahren, Methoden und Konzepte sind durch verschiedene

 

Psychotherapieschulen geprägt. (Stichwort „Psychotherapie“ im „Lexikon der Psychologie“ von

 

DORSCH: https://portal.hogrefe.com/dorsch/psychotherapie-1/ )

 

In der am gleichen Ort zitierten und oft gebrauchten Definition von Hans Strotzka (1975)

 

heißt es:

 

„P. ist ein bewusster und geplanter interaktioneller Prozess zur Beeinflussung von

 

Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, die in einem Konsensus (möglichst zw. Pat.,

 

Therapeut und Bezugsgruppe) für behandlungsbedürftig gehalten werden, mit psychol. Mitteln

 

(durch Kommunikation), meist verbal aber auch averbal, in Richtung auf ein definiertes, nach

 

Möglichkeit gemeinsam erarbeitetes Ziel (Symptomminimalisierung und/oder Strukturänderung der

 

Persönlichkeit) mittels lehrbarer Techniken auf der Basis einer Theorie des normalen und des

 

pathologischen Verhaltens. I. d. R. ist dazu eine tragfähige emot. Bindung notwendig.“

 

Beide Definitionen heben auf „psychologische Mittel“ als Hauptinterventionsform ab, wobei

 

Strotzka aber auch den „averbalen“ Möglichkeiten ihren Stellenwert – bezogen auf die

 

Hauptziele „Symptomminimalisierung“ und/oder „Strukturveränderung der Persönlichkeit“

 

einräumt. Hier öffnet sich für die Praxis ein weites Feld von Hypnosetherapie über Tanzund

 

Bewegungstherapie, Psychodrama und Psychosynthese, Kunst- und

 

Gestaltungstherapie, Musiktherapie bis hin zu den verschiedenen Formen der

 

Körperpsychotherapie. Während in Deutschland die „Psychotherapie-Richtlinie“ für

 

approbierte Therapeuten lediglich die drei „Richtlinienverfahren“ (Psychoanalyse,

 

Tiefenpsychologie, Verhaltenstherapie) zulässt, gelten z.B. in Österreich und der Schweiz

 

jeweils 23 verschiedene Verfahren als wissenschaftlich anerkannt und als von den dortigen

 

Krankenkassen erstattungsfähig.

 

Rechtliche Regelungen des Begriffs Psychotherapie finden sich außer in den erwähnten

 

Psychotherapie-Richtlinien im Psychotherapeutengesetz. Dort wird jedoch nicht geregelt,

 

was unter „Psychotherapie“ rechtlich zu verstehen ist, sondern nur in welcher

 

eingeschränkten Form Psychotherapie unter das Psychotherapeutengesetz fällt: Das

 

Psychotherapeutengesetz regelt, wer heilkundliche Psychotherapie unter der

 

Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ausüben darf. Und es enthält keine Aussagen über

 

Heilpraktiker, die Psychotherapie ausüben.

 

Das bedeutet: Privatärzte, Heilpraktiker und psychologische Psychotherapeuten ohne

 

Einbindung in das GKV-System sind frei, sehr viel mehr psychotherapeutische Verfahren

 

zum Wohl und Nutzen ihrer Patienten anzuwenden, als die „Psychotherapie-Richtlinie“ das

 

vorgibt.

 

2. Der VFP ließ bereits 2003 in einem Rechtsgutachten die Anwendung nicht

 

verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel während der

 

psychotherapeutischen Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie untersuchen.

 

Schon damals erfolgte auch eine Umfrage bei Aufsichtsbehörden und Ministerien. Die

 

Umfrage wurde im Auftrag des VFP 2011/2012 erneuert und erbrachte ganz überwiegend

 

das Ergebnis, dass das Einbeziehen von homöopathischen Arzneimitteln in die

 

psychotherapeutische Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie zulässig ist.

 

Insgesamt 10 der 16 zuständigen Gesundheits- / Sozialministerien der Bundesländer

 

bestätigten:

 

Heilpraktiker für Psychotherapie unterliegen nicht dem Psychotherapeutengesetz. Ihr

 

Berufsfeld ist deshalb auch nicht auf die anerkannten psychotherapeutischen Verfahren

 

nach § 1 Psychotherapeutengesetz beschränkt (z.B. Sozialministerium Mecklenburg –

 

Vorpommern, 12.9.2003, AZ: IX 302). Zur Standarddiagnostik und -therapie gehören

 

neben den anerkannten psychotherapeutischen Verfahren unter anderem Mal- und

 

Musiktherapie, Körperpsychotherapie, Kinesiologie, Biofeedback, Bioresonanz und

 

Lichttherapie. Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen von ihrem Tätigkeitsfeld und ihrer

 

praktischen Berufsausübung also wesentlich mehr diagnostische und therapeutische

 

Verfahren anwenden als Psychologische Psychotherapeuten.

 

Medizinrechtlich betrachtet besteht deshalb in der Wertigkeit der Psychotherapie kein

 

Unterschied zwischen den Heilpraktikern für Psychotherapie und den sog.

 

Vollheilpraktikern. Für beide ist die Erlaubnis unter dem Aspekt der „Gefahr für die

 

Volksgesundheit“ zu beurteilen. Die „Psychotherapie“ im Verständnis der Heilpraktiker ist

 

deshalb weit umfassender als die der Psychotherapeuten. Auch der unterstützende Einsatz

 

homöopathischer Arzneimittel (z. B. zur Blockadelösung) gehört zum Lehrstoff in der

 

Ausbildung und zum Selbstverständnis der Heilpraktiker für Psychotherapie. Sehr viele

 

Heilpraktiker für Psychotherapie integrieren so die homöopathische Arzneimitteltherapie in

 

ihre praktische Arbeit. Ist die Arzneimitteltherapie final eingebunden in eine

 

psychotherapeutische Behandlung, dient sie der Unterstützung psychotherapeutischer

 

Methoden.

 

Folglich gilt: Werden nicht verschreibungspflichtige geeignete homöopathische Arzneimittel

 

verordnet oder angewendet, ist diese Tätigkeit von der Erlaubnis zur Ausübung der

 

Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie erfasst.

 

3. Welche Homöopathika typischerweise in die Behandlung einbezogen werden können,

 

richtet sich nach dem angewandten psychotherapeutischen Gesamtkonzept (Bayrisches

 

Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, 15.9.2003, AZ

 

3.2/8584-21/107/03). In diesem Fall ist das Einbeziehen der Homöopathika zulässig. Wie

 

jeder Heilpraktiker muss auch der Heilpraktiker für Psychotherapie vor jeder Behandlung

 

prüfen, ob er persönlich hinreichend qualifiziert ist, die vorgesehene Behandlung nach den

 

Standards und Theorien der Medizin durchzuführen. Andernfalls könnte sich eine

 

zivilrechtliche Haftung ergeben. Zutreffend formuliert dies exemplarisch das

 

Sozialministerium Mecklenburg–Vorpommern (a. a. O.): “... teile ich mit, dass nach meiner

 

aufsichtsbehördlichen Auffassung eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte

 

Heilkundeerlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HPG) die Anwendung und

 

Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für den jeweiligen

 

psychotherapeutischen Behandlungsfall grundsätzlich beinhaltet. Unabhängig davon hat

 

der Erlaubnisinhaber, der auch ohne Kenntnisüberprüfung die Erlaubnis etwa als

 

Diplompsychologe erworben haben kann, zu prüfen, ob er fachlich zur Verordnung dieser

 

Arzneimittel einschließlich Kontrolle ihrer Anwendung hinreichend qualifiziert ist, da

 

andernfalls trotz einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde insofern rechtliche Bedenken

 

bestünden.”

 

Mittlerweile gibt es nicht nur entsprechende Weiterbildungsseminare sondern (schon seit

 

1998) :auch spezielle Fachbücher, die sich dem Thema widmen „Die psychologische

 

Bedeutung homöopathischer Arzneien“ (Bd. 1 + 2, ISBN 3933219000 + ISBN 3933219019

 

).

 

4. Weitere Stellungnahmen (in Auszügen):

 

Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landes

 

Baden-Württemberg vom 28.11.2011, AZ: 55-5418-2: „Heilpraktiker/innen dürfen nicht

 

verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen ihrer Therapie anwenden oder verordnen

 

...”

 

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vom 9.11.2011, AZ: 32a-

 

G8584.1-2011/14-2: „Es wird somit für vertretbar gehalten, wenn ein Heilpraktiker mit

 

einer auf dem Gebiet der Psychotherapie eingeschränkten Erlaubnis nicht

 

verschreibungspflichtige Arzneimittel ... im Rahmen der psychotherapeutischen

 

Behandlung verordnet oder empfiehlt.”

 

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin vom 18.11.2011,

 

AZ: I C 24/5317: „Gegen die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch

 

Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes beschränkt auf das Gebiet

 

der Psychotherapie im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung bestehen keine

 

Bedenken.“

 

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

 

vom 3.5.2012, AZ: 22-6401/5 +2#84464/2012: „..., dass wir die Auffassung vertreten,

 

dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis

 

auf dem Gebiet der Psychotherapie nicht verschreibungspflichtige homöopathische

 

Arzneimittel verordnen und anwenden dürfen ...“

 

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz

 

vom 28.11.2011, AZ: 652 80 582: „Daher haben wir keine Bedenken gegen die

 

Verordnung bzw. den Einsatz dieser Präparate.“

 

Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Freistaates Sachsen vom

 

22.11.2011, AZ: 26-5417.00/2: „Die Empfehlung zur Anwendung bzw. die Verordnung

 

nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Heilpraktiker auf dem Gebiet der

 

Psychotherapie unterliegt daher keinen arzneimittelrechtlichen Beschränkungen.“

 

Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.12.2011, AZ: 22-

 

41020/1: „Wir bestätigen, dass im Rahmen der heilpraktischen Psychotherapie die

 

Verordnung und Anwendung nichtverschreibungspflichtiger, homöopathischer Arzneimittel

 

zulässig sind ...“

 

Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein vom

 

6.12.2011, AZ: VIII 414.401 4523-001: „... können nach hiesiger Auffassung nicht

 

verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel in die psychotherapeutische

 

Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker einbezogen werden.“

 

Für Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Bundesländern (Bremen, Hamburg,

 

Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Thüringen) empfehlen wir, wenn sie

 

homöopathische Arzneimittel in ihr psychotherapeutisches Behandlungskonzept

 

einbeziehen wollen, eine direkte Nachfrage bei ihrem zuständigen örtlichen

 

Gesundheitsamt zu stellen – nach Möglichkeit gleich zusammen mit Nachweisen ihrer

 

Fortbildung auf diesem Gebiet.

 

Dr. paed. Werner Weishaupt

 

Heilpraktiker für Psychotherapie und Dozent

 

Präsident des VFP e.V

 

 

 

 

 

 

 

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